Die Forderung nach einem glatten Verbot von Enteignungen, wie sie Kanzler Merz jüngst aussprach, hält Justizministerin Hubig für kaum haltbar. Im Gespräch mit dem 'Handelsblatt' gab sie zu bedenken, dass sich das deutsche Rechtssystem mit pauschalen Untersagungen schwertut – gerade beim brisanten Thema Wohnen. Verfassungsrechtlich sei die Vergesellschaftung von Immobilien zwar theoretisch möglich (Art. 15 GG), aber praktisch noch nie wirklich angewendet worden, mit entsprechend fehlender Rechtsprechung. Zugleich unterstrich Hubig, dass ein regulierendes Gesetz, das den Transfer von Wohnungen in Gemeineigentum regelt, alles andere als ein Selbstläufer wäre – Experten meldeten Zweifel an, ob so etwas überhaupt mit der Verfassung harmoniert. Eine kategorische Absage erteilte sie der Idee aber nicht. Hintergrund ist der Berliner Volksentscheid, der langfristige Folgen für Immobilienkonzerne in der Hauptstadt haben könnte. Letztlich, so Hubig etwas reserviert, gehe es ihr weniger um dogmatische Rechtsdebatten – als vielmehr um die zugespitzte Lage auf dem Wohnungsmarkt. „Dass Mieten in großen wie kleinen Städten ausufern, ist das dringendere Problem“, stellte sie klar. Die Enteignungsdebatte dürfe kein populistischer Ersatz für echte Lösungen am Mietmarkt werden.
Im Kern geht es um die Spannung zwischen Eigentumsschutz (Grundgesetz, Art. 14) und der theoretischen Möglichkeit der Vergesellschaftung (Art. 15 GG), die bisher in der Praxis noch nie angewendet wurde. Bundesjustizministerin Hubig sieht das von Kanzler Friedrich Merz angestrebte pauschale Verbot von Enteignungen juristisch und politisch als nicht durchsetzbar – zumal Experten die Verfassungsmäßigkeit solcher Vorhaben anzweifeln. In aktuellen Medienberichten wird zudem betont, wie sehr die Debatte um Enteignungen und bezahlbaren Wohnraum die Bundesregierung und die Berliner Politik derzeit herausfordert; verschiedene Quellen berichten von erneuter Dynamik im Berliner Volksentscheid und wachsendem Druck auf die Politik, nachhaltige Wohnungsmarkt-Lösungen zu finden.