Solche Prüfungen der Verfassungstreue sind grundsätzlich legitim, räumt Papier ein. „Aber – und das ist der springende Punkt – sie müssen mit äußerster Sorgfalt angewendet und detailliert begründet werden.“ Schnell könne, so gibt er zu bedenken, der Eindruck entstehen, als wolle man über bürokratische Hürden ein verstecktes Parteiverbot etablieren.
Der Staatsrechtler erinnert an das sogenannte Parteienprivileg des Grundgesetzes: Nur das Bundesverfassungsgericht hat das Mandat, über ein Parteiverbot zu befinden. Wenn andere Instanzen allein mit Verweis auf die Parteizugehörigkeit einschneidende Konsequenzen herbeiführen, sei das eine gefährliche Grauzone – das hätte die gleiche Wirkung wie ein Verbot, ohne dass es rechtlich so genannt würde.
In Niedersachsen hatte der Landtag jüngst neue Prüfkriterien beschlossen: Kommunale Wahlausschüsse dürfen bei ihren Entscheidungen Hinweise von Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz heranziehen, um Kandidaten zu bewerten. Doch Papier warnt: Von einer Behördeneinschätzung auf die ganz persönliche Eignung eines Kandidaten zu schließen, sei problematisch, besonders, wenn es sich nur um einen politisch eingeführten Begriff wie „gesichert rechtsextrem“ handle. Im Grundgesetz taucht der Begriff gar nicht auf, betont er – und auch das Verfassungsgericht sei in Verbotsverfahren nicht an Bewertungen der Behörden gebunden, sondern allein an die festgestellten Tatsachen.
Entscheidend für ein Parteiverbot, so Papier weiter, sei ohnehin ein hohes Maß an bewiesener Gefahr für das demokratische System – bloße extreme Aussagen oder moralisch fragwürdige Inhalte genügen bei weitem nicht. Nur wenn eine Partei gezielt, planmäßig und mit Nachdruck gegen die freiheitlich-demokratische Ordnung arbeite, würde ein Verbot überhaupt in Betracht kommen. Politik dürfe das Instrument des Parteiverbots nicht als Konkurrenz-Blockade missbrauchen; der rechtsstaatliche Weg sei der einzig zulässige.
Papier argumentiert, dass staatliche Stellen mit Prüfverfahren gegen AfD-Kandidaten große Zurückhaltung üben müssten, damit kein Weg entstehen kann, der einem Parteiverbot ohne Gerichtsentscheidung gleichkommt. Das Parteienprivileg bedeute, dass allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit entscheidet; Behördenbeurteilungen wie 'gesichert rechtsextrem' können und sollen kein Ersatz dafür sein. Er sieht aktuell kaum Chancen auf ein von Karlsruhe bestätigtes Parteiverbot, weil die Schwelle äußerst hoch liegt – bloßer Extremismus reicht nicht, sondern der aktive Angriff auf das demokratische System muss nachgewiesen werden.
Ergänzende Recherche ergibt, dass die Diskussion um AfD-Verbote und -Ausschlüsse regelmäßig kontrovers geführt wird: Die Debatte berührt rechtliche, politische und gesellschaftliche Grundfragen, etwa die Gefahr des Missbrauchs von Verfassungsschutz-Bewertungen oder das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit, politischer Chancengleichheit und Demokratieverteidigung. Gerade im Superwahljahr 2024 ist das Thema brisanter denn je.
Laut aktuellen Medienberichten beschäftigen sich Landesverwaltungen und Parteien intensiv mit Maßnahmen, wie verfassungsfeindliche Bestrebungen erkannt und gestoppt werden können – ohne demokratische Grundrechte zu verletzen. Gleichzeitig wächst die Sorge, dass politische Auseinandersetzungen zunehmend juristisch und nicht mehr im politischen Wettbewerb ausgetragen werden. Besonders kritisch sehen viele Beobachter, ob der Verfassungsschutz bei der Bewertung und Einordnung von Parteien tatsächlich ausreichend neutral und rechtsstaatlich korrekt agiert (vgl. taz, DW, Spiegel, Zeit).