Die deutschen Amtsgerichte melden von Januar bis September 2020 12.491 Unternehmensinsolvenzen und damit 13,1 Prozent weniger als im gleichen Zeitraum des Jahres 2019.

Damit spiegelt sich die wirtschaftliche Not von vielen Unternehmungen, bedingt durch die Covid-19-Krise, nicht in einem Anstieg von den gemeldeten Insolvenzen bei Unternehmungen wider.

Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) liegt die Begründung in der zwischen dem 1. März und 30. September 2020 ausgesetzten Antragspflicht für Unternehmungen im Fall von Insolvenzen. Die Antragspflicht für überschuldete Unternehmungen bleibt zunächst weiterhin bis zum Ende des Jahres ausgesetzt. Gesamthaft betrachtet sind mit gesamthaft 15,8 Prozent von März bis September 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum weniger Insolvenzen von Unternehmungen beantragt worden.

In den ersten neun Monaten des Jahres 2020 hat es mit 2.020 Fällen im Wirtschaftsbereich des Handels Reparaturen und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen eingeschlossen, die meisten Insolvenzfälle gegeben. Im Vergleich dazu sind im gleichen Zeitraum von Januar bis September 2019 2.475 Fälle verzeichnet worden. Unternehmen im Baugewerbe haben im Vergleich zu den Monaten Januar bis September 2019 mit 2.386 Anträgen auf Insolvenz wurden im gleichen Zeitraum für das Jahr 2020 1.987 Insolvenzanträge gestellt. Gegenüber Januar bis September 2019 sind im Gastgewerbe für den gleichen Zeitraum im Jahr 2020 im Gastgewerbe 1.405 Anträge auf Insolvenz gemeldet worden. In den verbleibenden Branchen sind ebenfalls rückläufige Zahlen verzeichnet worden: Während den Monaten Januar bis September 2020 haben, neben den Insolvenzen von Unternehmungen, 49.308 übrige Schuldner Insolvenz und damit 25,1 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum angemeldet. Dazu zählen 11.377 Anträge mit einem Minus von 18,4 Prozent von ehemaligen Selbständigen sowie 35.047 Anträge mit einem Minus von 28,1 Prozent von Verbrauchern. Der deutliche Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbrauchern hatte sich bereits im Juli 2020 angedeutet und ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass von der Bundesregierung eine schrittweise Verkürzung von sechs auf drei Jahre bei dem Verfahren einer Restschuldbefreiung geplant ist. Die neue Regelung soll Verbraucherinnen und Verbrauchen im Nachgang an ein Insolvenzverfahren einen schnelleren wirtschaftlichen Neubeginn ermöglichen und gilt bereits für beantragten Insolvenzverfahren bei Verbrauchern ab dem 1. Oktober 2020. Gemäß den Statistikern ist davon auszugehen, dass aus diesem Grund die vielen überschuldeten Privatpersonen den Antrag auf Insolvenz erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellen werden.

Wie bereits in den vorangegangenen Monaten weisen die vorläufigen Angaben für den November 2020 in Bezug auf die eröffneten Regelinsolvenzen einen deutlichen Rückgang der Verfahren auf. Die Zahl von eröffneten Regelinsolvenzverfahren sind im Vergleich zum November 2019 um 35 Prozent gesunken, während diese noch im Vormonat Oktober 2020 um 5 % angestiegen sind. In den Zahlen von den eröffneten Verfahren ist die seit dem 1. Oktober 2020 wieder geltende Antragspflicht, bedingt durch die Bearbeitungszeit der Gerichte, noch nicht ersichtlich.

Die beantragten Verfahren im Oktober und November 2020 werden voraussichtlich erst in den folgenden Monaten eröffnet und fließen damit im Nachgang in die Statistik ein.

Redaktion poppress.de, Ever True Smile