BGH-Urteil: Kein Werktitelschutz für „Miss Moneypenny“ – Filmfigur darf als Firmenname genutzt werden

„Miss Moneypenny“ – einst berühmte Filmpersönlichkeit aus den James-Bond-Abenteuern, jetzt im deutschen Gerichtssaal im Fokus: Das Markenzeichen reicht nicht für einen besonderen Schutz.

heute 10:58 Uhr | 15 mal gelesen

Mit einem durchaus überraschenden, aber im Detail nachvollziehbaren Urteil hat der für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden: Dem Namen der bekannten Nebenfigur ‚Miss Moneypenny‘ aus den James-Bond-Filmen wird in Deutschland kein Werktitelschutz zuerkannt. Die Klägerin – Rechteinhaberin der James-Bond-Reihe – hatte moniert, dass ein Unternehmen seine Office-Dienstleistungen mit Begriffen wie „Moneypenny“ oder „My Moneypenny“ bewarb. Es geht nicht nur um Marken, sondern um die Frage: Ist die Roman- und Filmfigur ein eigenständiges Werk, das Werktitelschutz genießt? Hamburger Gerichte winkten schon vorher ab, und die Revision blieb letztlich wirkungslos. Der BGH befand, die fiktive Sekretärin sei einfach nicht eigenständig genug; optisch und charakterlich fehle ihr das gewisse Etwas, um losgelöst von James Bond als schützenswertes Zeichen durchzugehen. Die nüchterne Quintessenz: Die bloße Nutzung des Namens für Sekretariatsdienste ist keine Rechtsverletzung.

Der Bundesgerichtshof hat am 4. Dezember 2025 endgültig entschieden: Der Name „Miss Moneypenny“ erhält in Deutschland keinen Werktitelschutz. Das Urteil stützt sich darauf, dass der fiktiven Figur die nötige Eigenständigkeit und künstlerische Prägung fehlt, um als schutzwürdiger Werktitel zu gelten – ganz anders z.B. als bei Werktiteln von Filmen, Zeitungen oder Musikwerken (Aktenzeichen: I ZR 219/24). Rechtlich bedeutet das, Unternehmen dürfen Begrifflichkeiten wie „Moneypenny“ für ihre Geschäftsmodelle nutzen, ohne gegen das Titelschutzrecht zu verstoßen. Im Kontext aktueller Rechtsprechung ist dies ein weiteres Zeichen für eine restriktive Grenzziehung bei Schutzumfängen von Namen berühmter Popkulturfiguren, solange sie nicht ausreichend individuell ausgearbeitet sind. Zusätzliche Details aus der Recherche: Nach Berichten der Süddeutschen Zeitung unterstreicht das Urteil, dass der Titelschutz im Markenrecht in Deutschland ohnehin sehr eng gefasst ist. Gerade im Bereich popkultureller Figuren ist für Schutz nur Raum, wenn eine überragende Eigenständigkeit in Charakterzeichnung oder Ausgestaltung sichtbar wird – was in der Praxis nur auf wenige charismatische Figuren zutrifft. Interessanterweise wächst in der Gesellschaft das Interesse daran, wie unterschiedliche Rechtsgebiete (Urheberrecht, Markenrecht, Titelschutz) auf Medieninhalte angewandt werden, besonders wenn wie hier eine berühmte Figur zum Zankapfel wird. (Quelle: [Süddeutsche Zeitung](https://www.sueddeutsche.de))

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