Der Bundesgerichtshof hat am 4. Dezember 2025 endgültig entschieden: Der Name „Miss Moneypenny“ erhält in Deutschland keinen Werktitelschutz. Das Urteil stützt sich darauf, dass der fiktiven Figur die nötige Eigenständigkeit und künstlerische Prägung fehlt, um als schutzwürdiger Werktitel zu gelten – ganz anders z.B. als bei Werktiteln von Filmen, Zeitungen oder Musikwerken (Aktenzeichen: I ZR 219/24). Rechtlich bedeutet das, Unternehmen dürfen Begrifflichkeiten wie „Moneypenny“ für ihre Geschäftsmodelle nutzen, ohne gegen das Titelschutzrecht zu verstoßen. Im Kontext aktueller Rechtsprechung ist dies ein weiteres Zeichen für eine restriktive Grenzziehung bei Schutzumfängen von Namen berühmter Popkulturfiguren, solange sie nicht ausreichend individuell ausgearbeitet sind. Zusätzliche Details aus der Recherche: Nach Berichten der Süddeutschen Zeitung unterstreicht das Urteil, dass der Titelschutz im Markenrecht in Deutschland ohnehin sehr eng gefasst ist. Gerade im Bereich popkultureller Figuren ist für Schutz nur Raum, wenn eine überragende Eigenständigkeit in Charakterzeichnung oder Ausgestaltung sichtbar wird – was in der Praxis nur auf wenige charismatische Figuren zutrifft. Interessanterweise wächst in der Gesellschaft das Interesse daran, wie unterschiedliche Rechtsgebiete (Urheberrecht, Markenrecht, Titelschutz) auf Medieninhalte angewandt werden, besonders wenn wie hier eine berühmte Figur zum Zankapfel wird. (Quelle: [Süddeutsche Zeitung](https://www.sueddeutsche.de))