Schnee, Glätte und kalte Wohnungen: Gerichtsurteile zum Winteralltag

Wenn Kinder begeistert den ersten Schnee bejubeln, schlägt bei vielen Erwachsenen das Herz eher schwer: Anstatt an Schlittenfahrten denken sie an gefährliche Gehwege, ungeplante Minustemperaturen in der Wohnung oder Ärger mit der Räumpflicht. Welche Rechte und Pflichten wirklich bestehen – und wie Gerichte manchmal überraschend entscheiden –, das beleuchtet diese Übersicht zu aktuellen und typischen Urteilen rund um Eis, Schnee und Heizungsausfall.

heute 10:29 Uhr | 4 mal gelesen

Laub auf dem Gehweg ist nicht harmlos – darunter kann sich fiese Glätte verbergen. Das musste eine Frau in Lübeck erleben, als sie stürzte und daraufhin vor Gericht landete. Das Urteil? Sie bekam eine Teilschuld zugesprochen, Schmerzensgeld nur in gekürzter Form. Grundstückseigentümer wiederum können zwar Winterdienste engagieren, aber wenn diese schludern, haftet am Ende doch oft der Vermieter – selbst als bloßes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Das kann ganz schön heikel werden. Für Gaststätten gelten strengere Regeln: Wer mit vielen Gästen rechnet, muss öfter Schnee und Eis beseitigen; ein Lokalbetreiber, der das an Silvester verpennt, steht nicht gut da. Wirklich unangenehm ist ein Heizungsausfall – Berliner Richter entschieden im Extremfall auf 60% Mietminderung, egal wie kalt es tatsächlich war. Wenn Heizungen nur teilweise funktionieren, ist das laut Gericht selten ein Problem – solange die Verbrauchsmessung korrekt läuft. Eigentümer haften eventuell auch dann, wenn der Unfallort gar nicht direkt unter ihre Streupflicht fiel, sofern keine sichere Alternative bestand. Für Mieter gilt: 20 bis 22 Grad in Wohnräumen, 18 bis 20 Grad in Nebenräumen sind üblich, das muss der Vermieter sicherstellen. Modernisierungsarbeiten müssen im Vorfeld nicht explizit eine Ersatzheizung ankündigen. Unerwartet: Wer beim Aufdrehen der Heizung im Homeoffice einen Unfall hat, kann unter das gesetzliche Unfallschutz fallen. Und auch für eingefrorene Wasserleitungen im unbewohnten Ferienhaus haftet nach richterlichem Urteil unter Umständen die Gebäudeversicherung – vorausgesetzt, Frostschutz wurde einigermaßen ernst genommen.

Winter und Recht – das ist ein spannendes Feld: Fußgänger müssen bei Blätterbelag und verstecktem Eis besonders achtsam sein und sich ein gewisses 'Eigenrisiko' zurechnen lassen. Haus- oder Wohnungseigentümer wiederum müssen ihrer Räum- und Streupflicht penibel nachkommen, wobei im Zweifel eine naheliegende Gefahrenquelle ausreicht, um haftbar zu werden – unabhängig davon, ob man einen Winterdienst beauftragt hat. Zudem ist die Versorgung mit Wärme ein zentrales Mietrechtsthema: Mieter können deutliche Mietminderungen durchsetzen, wenn es in der Wohnung zu kalt wird, und selbst bei Modernisierungen muss das Wohl der Bewohner berücksichtigt werden. Neuere Entscheidungen und tagesaktuelle Berichte legen nahe, dass Rechtsprechung und öffentliche Diskussionen auch durch gestiegene Energiepreise, häufigere Extremwetter und die Debatte um energetische Sanierungen geprägt werden. Außerdem sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestiegen, gerade bei wechselnden Wetterlagen, schneller Glatteisbildung und der Zunahme von Schneefällen auch in Regionen, wo das früher eher selten war.

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