Frühere Verfassungsrichter: AfD-Teilverbot theoretisch vorstellbar

Peter Huber, einst Richter am Bundesverfassungsgericht, sieht die Möglichkeit, dass einzelne Landesverbände oder bestimmte Strukturen der AfD vom höchsten deutschen Gericht überprüft und gegebenenfalls verboten werden könnten.

Er meint, falls nicht die ganze Partei verfassungsfeindlich handle, sollte man sich auf die problematischen Untergruppen konzentrieren, so Huber zum 'Stern'.

heute 10:20 Uhr | 2 mal gelesen

Nach Auffassung des ehemaligen Verfassungsrichters Huber wäre ein sogenanntes Teilverbot rechtlich denkbar – als weniger einschneidende Maßnahme im Vergleich zum vollständigen Verbot einer ganzen Partei. Besonders der AfD-Landesverband in Thüringen unter der Führung von Björn Höcke rückt dabei immer wieder in die kritische Diskussion.

Laut Huber sei es nötig, genauer hinzusehen: Gibt es vielleicht nur regionale Verbände oder Flügel, die klar die Grundwerte unserer Verfassung angreifen, während der Rest der Partei noch auf dem verfassungsgemäßen Boden steht? Durch dieses Vorgehen, so seine Überlegung, könnte man extremen Tendenzen entgegenwirken, ohne gleich die gesamte Partei aus dem politischen System auszuschließen. Das Grundgesetz – speziell Artikel 21 – sieht vor, dass Parteien grundsätzlich frei agieren dürfen, solange sie nicht aktiv die demokratische Ordnung bedrohen. Über etwaige Verbotsverfahren entscheidet stets das Bundesverfassungsgericht, nachdem Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung dies beantragt haben. Spontan kann das Gericht ein Verbotsverfahren also nicht von sich aus starten.

Im aktuellen Streit rund um die AfD und mögliche Verbotsverfahren bringt Peter Huber, früher selbst Richter am Bundesverfassungsgericht, den Gedanken eines Teilverbots stärker ins Spiel. Seiner Ansicht nach könnten Verbotsverfahren gezielt gegen Landesverbände oder Untergruppen geführt werden, sofern nur sie – und nicht die ganze Partei – als verfassungswidrig einzustufen sind. Hintergrund ist, dass Artikel 21 des Grundgesetzes klare Voraussetzungen und einen formalen politischen Antrag für solche Schritte vorsieht; das Bundesverfassungsgericht kann somit nur reagieren, nicht agieren. Neuste Recherchen zeigen, dass das Thema weiterhin sehr polarisiert: Das Bundesinnenministerium beobachtet nicht nur die Thüringer AfD, sondern auch andere Gliederungen, die inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestuft werden, so übereinstimmende Berichte auf verschiedenen Nachrichtenseiten. Kürzlich forderten führende Politiker mehr Mut, die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber extremistischen Parteien auszuschöpfen – auch im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen in Thüringen und Sachsen. Gleichzeitig mahnen Rechtsexperten jedoch zur Vorsicht: Ein überstürztes oder nicht sorgfältig begründetes Verbotsverfahren könnte kontraproduktiv sein und die Partei sogar stärken, statt zu schwächen.

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