Wie der 'Focus' berichtet, soll künftig im dritten Wahlgang zur Wahl des Bundeskanzlers das Vorschlagsrecht gelockert werden. Kann kein offizieller Kandidat durch Fraktionen oder eine bestimmte Zahl von Abgeordneten benannt werden, soll jedes einzelne Bundestagsmitglied vorschlagsberechtigt sein. Ursprünglich lag dieses Recht ausschließlich bei Fraktionen oder einem Viertel der Abgeordneten, künftig soll nach dem neuen § 4 Absatz 3 zunächst weiterhin ein Vorschlag von fünf Prozent der Mitglieder ausreichen. Sollte auch dies scheitern, ist nun vorgesehen, dass jeder Abgeordnete Namen einreichen darf. Zusätzlich soll die Beschlussfähigkeit für den entscheidenden Wahlgang nicht mehr an die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten gebunden sein. Ziel dieser Anpassungen ist es, politische Blockaden im dritten Wahlgang zu verhindern. Für den zweiten Wahlgang bleiben die aktuellen Regelungen jedoch bestehen. Auslöser der Reform war eine schwierige Kanzlerwahl, bei der Friedrich Merz im ersten Wahlgang scheiterte und die Linkspartei dafür sorgte, dass der zweite Wahlgang noch am selben Tag stattfinden konnte.
Die neuen Regelungen sollen das Verfahren zur Wahl des Bundeskanzlers beschleunigen und Blockaden unmöglich machen, indem das Vorschlagsrecht im dritten Wahlgang erweitert wird. Damit wird verhindert, dass parteipolitische Taktiererei den Wahlprozess verzögert oder sogar festfahren lässt. Die Änderung ist eine Reaktion auf Schwierigkeiten wie zu Jahresbeginn, als ein zweiter Wahlgang nur dank der Linkspartei kurzfristig möglich war. Andere Änderungen, wie etwa zum zweiten Wahlgang, sind derzeit nicht geplant. Die Diskussion um Wahlrechtsreformen zur Sicherstellung effizienter Regierungsbildungen gewinnt auch international an Bedeutung, insbesondere angesichts des wachsenden Parteienpluralismus in westlichen Demokratien. Laut 'Süddeutsche Zeitung' und weiteren Medien wird damit außerdem auf politische Unsicherheiten im Parlament der letzten Jahre reagiert, wo immer häufiger zahlreiche Wahlgänge zur Bildung von Mehrheiten notwendig wurden. Weiterhin wird auch diskutiert, ob ähnliche Regelungen zur Beschlussfähigkeit auf andere Parlamentsabstimmungen übertragen werden könnten.