Landgericht Koblenz bestätigt: Max Weiß Coaching bleibt von FernUSG unberührt

München/Koblenz – Das Landgericht Koblenz entscheidet erneut zugunsten der Max Weiß Coaching Verträge und unterstreicht, dass sie nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen.

19.11.25 19:04 Uhr | 236 mal gelesen

Es klingt fast wie ein Déjà-vu: Nach dem Urteil des Landgerichts Memmingen hat nun auch das Landgericht Koblenz klargestellt, dass die Verträge der Weiß Consulting & Marketing GmbH rechtmäßig und nicht rückabwickelbar sind. Somit ist das Thema FernUSG für die Coachings von Max Weiß zumindest vorerst vom Tisch. Interessant finde ich die Begründung des Gerichts, die auf die unmittelbare Interaktion via Videokonferenz abstellt – die, wie bei einer Präsenzveranstaltung, einen persönlichen Kontakt ermöglicht. Aus seiner Sicht geht es wohl weniger um den Ort als um den Echtzeit-Austausch. Mittlerweile haben mehrere Gerichte – darunter auch das Amtsgericht München und das Landgericht Frankfurt – bestätigt: Der oft bemühte Begriff Fernunterricht greift hier nicht. Das könnte durchaus Signalwirkung für die gesamte Coaching-Branche haben, die in den letzten Jahren mit zunehmenden Rückforderungsansprüchen von Kunden konfrontiert war. Allerdings, und das bleibt eine kritische Fußnote, versuchen dennoch weiterhin einige Kanzleien mit "rasanten" Werbungen Mandanten zu gewinnen, die auf Rückabwicklung hoffen. Es wirkt fast wie ein kleines Katz-und-Maus-Spiel – und die Versuchung mancher Anbieter wie Kunden ist groß, auf diese Versprechen einzugehen. Mein Tipp: Egal ob enttäuschter Kunde oder genervter Coach – Rechtsberatung ist unerlässlich. Wer sich falsch behandelt fühlt, kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eine Beschwerde einreichen. Ob das alles das Miteinander in der Coaching-Szene verbessert? Schwer zu sagen. Aber ein bisschen Transparenz schadet nie. Wer weitere Urteile und Informationen rund um das FernUSG sucht, findet Hintergründe und Links auf der Seite: https://ots.de/rsjTOs

Die aktuelle Rechtsprechung mehrerer deutscher Gerichte bestätigt die Gültigkeit der Coaching-Verträge von Max Weiß und lehnt eine Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes ab. Grundlegend ist der Unterschied zwischen klassischen Fernunterrichtsangeboten und modernen Coachings mit synchroner, persönlicher Begleitung – Videochats und Präsenzkontakte via Internet ersetzen nach Auffassung der Gerichte die räumliche Nähe ausreichend. Diese Linie verdeutlicht einen Trend weg von pauschaler Anwendung alter Gesetze auf neue digitale Formate, wobei der Schutz vor irreführender Werbung weiterhin eine Rolle spielt. Aktuelle Recherchen zeigen, dass die Diskussion rund um Coaching-Verträge und Verbraucherschutz weiterhin in der öffentlichen Debatte präsent ist, insbesondere angesichts der wachsenden digitalen Bildungsangebote. Verschiedene Medien berichten über Entwicklungen im Bereich Online-Coaching, Verbraucherschutz und den Einfluss von Gerichtsurteilen auf das Verhalten von Dienstleistungsanbietern. Ergänzend zu den Fakten: Die Legal Tribune Online berichtet, dass die Rechtsprechung zunehmend intraaktive digitale Lernformate anerkennt und gerade im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie viele zahlreiche digitale Bildungsangebote rechtlich überprüft wurden. Auch die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei Online-Dienstleistungen genaue Vertragsprüfungen ratsam sind, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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