Am vergangenen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Urteil gefällt, das vermutlich nicht jedem gefallen wird. Besonders für diejenigen, die nach finanziellen Stolperern wieder Fuß gefasst haben und ihre Schulden bezahlt wissen wollen – und glauben, damit sei die Vergangenheit abgehakt. Konkret: Die Schufa darf Meldungen über frühere Zahlungsstörungen auch dann noch speichern, wenn die offenen Forderungen längst getilgt wurden. In dem Fall, um den es ging, waren gleich drei solcher erledigten Schulden jahrelang gespeichert, was dazu führte, dass der Betroffene weiter einen ausbaufähigen „Score“ hatte – laut Schufa lag für seine Kreditwürdigkeit ein ziemlich düsterer Schatten.
Das Pikante: Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssten personenbezogene Daten eigentlich 'so bald wie möglich' gelöscht werden, sobald sie nicht länger gebraucht werden. Jedenfalls meinte das der Kläger; ihm pflichtete das Berufungsgericht sogar teilweise bei. Das Landesgericht davor jedoch hatte wenig Sympathie und die Klage ganz abgelehnt. Die obersten Richter machten nun aber einen Strich durch die Berufungsentscheidung – und schickten den Streit an die nächste Instanz zurück. Wichtig ist dabei ihre Begründung: Wie lange solche negativen Einträge gespeichert bleiben, hängt nicht primär von den Fristen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis ab. Orientierung bieten allenfalls Verhaltensregelungen, die von Aufsichtsbehörden geprüft und freigegeben wurden. Entscheidend ist aber letztlich immer der „angemessene Interessenausgleich“ – was auch bedeutet: Jeder Fall muss, zumindest in den Grundzügen, individuell angeschaut und abgewogen werden. Wer jetzt glaubt, das Thema sei erledigt, irrt also – das letzte Wort ist damit nicht gesprochen. Übrigens, keine Sorge: Exemplarische Klarheit bringt das Urteil trotzdem nicht.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil eine neue Richtung für die Speicherung von Zahlungsstörungen durch die Schufa vorgegeben. Künftig kann die Auskunftei Daten über beglichene Forderungen länger aufbewahren und verwerten, was laut BGH nicht automatisch gegen die DSGVO verstößt, sofern ein grundsätzlich fairer Ausgleich zwischen den Interessen von Gläubigern und Datenschutz gewährleistet ist. Allerdings müssen Einzelfälle individuell betrachtet werden; pauschale Fristen aus dem öffentlichen Register sind für die Schufa nicht bindend.
Nach aktueller Recherche werden Stimmen in Politik und Verbraucherschutz laut, die einen besseren Schutz für Schuldner fordern. Kritische Debatten zur Transparenz von Score-Berechnungen und der sozialen Fairness bei der Datenaufbewahrung gewinnen an Fahrt – teils fordert man gesetzliche Festlegungen zu klaren Löschungsfristen. Parallel entsteht Unsicherheit bei Banken, Vermietern und Konsumenten, denn das Urteil bedeutet mehr Einzelfallprüfungen und weniger Rechtssicherheit als zuvor.