BGH: Wirecard-Aktionäre gehen bei Schadensersatzforderungen leer aus

Im Wirecard-Skandal hat der Bundesgerichtshof entschieden: Aktionärinnen und Aktionäre, die auf Schadensersatz hoffen, müssen sich wohl mit der Erkenntnis zufriedengeben, dass ihre Ansprüche nachrangig behandelt werden.

13.11.25 11:46 Uhr | 22 mal gelesen

Donnerstag: Ein Tag wie jeder andere, hätte sich da nicht der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit einem bemerkenswerten Kapitel des Wirecard-Dramas beschäftigt. Da war diese Kapitalanlagegesellschaft, die sich – zwischen Jahreswechsel 2015 und Sommer 2020 – auf dem wilden Börsenkarussell mit Wirecard-Aktien eingedeckt und sie teilweise auch wieder veräußert hatte. Als der große Knall kam, hielt sie noch über 73.000 Stück davon in der Hand. Ihr Argument: Wirecard habe das große Geschäft nur vorgetäuscht, die eigenen Aktien seien im Grunde nichts als Wertpapier-Attrappen gewesen. Wäre all das jemals an die Öffentlichkeit gedrungen, hätte sie – logisch – den Kauf niemals in Erwägung gezogen. Nun, das überzeugte die Instanzen nicht so recht: Das Landgericht winkte ab, das Oberlandesgericht machte es sich komplizierter und ließ sogar die Klage als grundsätzlich zulässig gelten. Dennoch – mit der Revision beim BGH war dann Schluss: Die Richter befanden, dass Schadensersatzforderungen von Wirecard-Aktionären während des Insolvenzverfahrens nachrangig sind. Kurzum: Wer dem Unternehmen als Aktionär aufgesessen ist, zählt bei der Verteilung der übrig gebliebenen Millionen nicht zu den bevorzugten Gläubigern. Ironischerweise stehen den angemeldeten Forderungen von 15,4 Milliarden Euro gerade einmal 650 Millionen Euro an Masse entgegen. Langer Rede, kurzer Sinn: Die klagende Gesellschaft, wie wohl auch viele andere, kann ihre Hoffnungen begraben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Schadensersatzforderungen von Wirecard-Aktionären als nachrangig einzustufen, ist ein harter Schlag für viele Investoren. Sie zeigt einmal mehr, wie wenig rechtlicher Schutz für Aktionäre in solchen Betrugsfällen besteht, besonders im Insolvenzverfahren – aus juristischer Sicht bleibt ihre Rolle auf die eines Mitunternehmers beschränkt, nicht die eines normalen Gläubigers. Während erwartete Gesamtforderungen das verfügbare Vermögen der Insolvenzmassen dramatisch übersteigen, kritisieren manche Beobachter die Rechtslage als unbefriedigend und fordern neue Regeln, die Anleger im Ernstfall besser stellen könnten.

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