Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht: Polizeilicher Zugriff bei Abschiebung war rechtswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht: Ohne richterliche Anordnung darf die Polizei auch bei Durchsuchungen im Zusammenhang mit Abschiebungen nicht einfach Türen aufbrechen.

heute 10:21 Uhr | 24 mal gelesen

Es ist schon bemerkenswert, wie eine Situation innerhalb einer Berliner Gemeinschaftsunterkunft nicht nur juristische, sondern auch gesellschaftliche Wellen schlägt. Konkret ging es um einen Mann, der 2019 dort lebte und eigentlich abgeschoben werden sollte. Die Polizeibeamten – offenbar überzeugt von der Notwendigkeit ihrer Vorgehensweise – klopften wieder und wieder. Niemand machte auf. Am Ende fiel die Entscheidung: Ramme raus, Tür auf. Doch die Karlsruher Richter sahen darin weit mehr als nur eine spontane Maßnahme; für sie war dieser Zugriff klar eine Durchsuchung und nicht einfach ein Zugriff aus Notwehr oder Eile. Interessant dabei: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war zuvor noch der Auffassung gewesen, ohne Suchhandlung liege gar keine Durchsuchung vor. Das klingt zwar logisch, fühlt sich aber ein bisschen nach Rosinenpickerei an, oder? Jedenfalls folgte das Bundesverwaltungsgericht dieser Linie und lehnte eine Revision ab. Aber dann schaltete sich das Bundesverfassungsgericht ein und drehte die Sache – nicht nennenwert sanft – zurück. Endergebnis: Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wurde verletzt, weil keine richterliche Anordnung vorlag. Und das, obwohl uns doch das Grundgesetz, genauer Artikel 13, explizit davor schützen soll, dass der Staat willkürlich in unsere Privatsphäre eindringt. Selbst bei Abschiebungen gilt: Der Rechtsstaat darf nicht auf Abkürzungen hoffen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das gewaltsame Öffnen einer Zimmertür zur Durchführung einer Abschiebung als Durchsuchung gilt und deshalb grundsätzlich eine richterliche Anordnung verlangt, sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen unsicher ist. Bemerkenswert ist, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht vorher der Meinung waren, es habe keine Durchsuchung stattgefunden – eine Sichtweise, die die Karlsruher Richter nun sichtlich korrigiert haben. Damit betont das BVerfG einmal mehr, wie essenziell der präventive Schutz von Grundrechten ist, selbst in Situationen mit vermeintlichem Handlungsdruck der Behörden. Ergänzende Details aus aktuellen Berichten: Die Entscheidung des Gerichts wird in Medien und Fachkreisen auch als Signal für eine strengere Kontrolle polizeilicher Eingriffsbefugnisse insgesamt gesehen. Sie beleuchtet erneut die besondere Rolle des richterlichen Entscheidungsmonopols im Bereich von Grundrechtseingriffen, besonders im Umfeld des Migrationsrechts. Kritiker führen an, dass solche Urteile die Durchsetzbarkeit von Abschiebungen erschweren könnten, während Befürworter den Grundrechtsschutz betonen und eine bessere Balance zwischen Exekutive und individueller Freiheit fordern.

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